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Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen


1. Diese Allgemeinen Wartungs- und Reparaturbedingungen finden Anwendung auf alle Wartungs- und Reparaturaufträge des Kunden an die Hitado GmbH (im Folgenden „Hitado“ oder „wir“). Etwaige Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Änderungen und Ergänzungen der Verträge mit unseren Kunden sowie dieser Allgemeinen Wartungs- und Reparaturbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Weitere Vereinbarungen sind zwischen dem Kunden und uns nicht getroffen und mündliche Zusagen außerhalb dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Wartungs- und Reparaturbedingungen nicht abgegeben worden.

2. Wartungs- und Reparaturverträge umfassen, je nach Vertragsart, die vereinbarten Servicebesuche und die folgenden Wartungs- bzw. Serviceleistungen: 
a) Instandhaltung durch alle erforderlichen Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten innerhalb der Wartungs-perioden;
b) Instandsetzung durch Behebung von Funktionsstörungen, die auf normaler Benutzung entsprechend der in der Bedienungsanleitung beschriebenen Zweckbestimmung beruhen;
c) Austausch von defekten Ersatz- und Verschleißteilen zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Vertrags-gegenstandes;
d) Justierungen an den Geräten nach den Vorschriften und Spezifikationen des Herstellers;
e) Methodische Problemlösung durch fachkundige Beratung über Anwendung und Bedienung;
f) Betriebs- und Funktionskontrollen im Anschluss an die unter den Punkten 2a bis 2e aufgeführten Arbeiten;
g) Telefonische Hilfestellung durch ausgebildetes Personal.

3. Wird ein Wartungsvertrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist des betreffenden Gerätes abgeschlossen, behält sich Hitado zu Vertragsbeginn eine Überprüfung des Gerätes vor. Die Kosten hierfür trägt der Vertragsnehmer. Etwa erforderliche Instandsetzungsarbeiten und Ersatzteile werden dem Vertragsnehmer ebenfalls in Rechnung gestellt.

4. Nicht in Wartungs- bzw. Reparaturverträge eingeschlossen sind Leistungen jeder Art:
a) wenn diese durch unbefugte und unsachgemäße physische, mechanische oder elektrische Eingriffe, Änderungen oder Anbauten an den Geräten oder durch Veränderungen an der Geräte-Software oder deren Umgebung verursacht wurden;
b) wenn externe Faktoren, wie zum Beispiel Raumklima, Stromversorgung, Wasser-, Druckluft- oder Vakuumanschlüsse, die Störung verursachen;
c) wenn der Defekt durch mangelnden, unsachgemäßen, fahrlässigen, unvollständigen oder vorschriftswidrigen Einbau, Betrieb oder durch Sabotage, Böswilligkeit, höhere Gewalt (zum Beispiel Kurzschluss, Brand, Blitz, Wasser, Explosion usw.) oder durch Transport oder falsche Behandlung verursacht wird;
d) wenn diese bei Standort-, Personal- oder Besitzerwechsel gewünscht werden;
e) wenn diese durch den Vertragsnehmer gewünscht, jedoch nicht durch diesen Vertrag abgedeckt sind.

5. Ersatzteile sowie Verschleißteile werden entsprechend dem Servicebericht separat berechnet, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen über die Mängelgewährleistung kostenlos zur Verfügung gestellt werden oder vom Wartungs- oder Reparaturvertrag umfasst sind. Nicht im Wartungs- bzw. Reparaturvertrag enthalten sind die zum Betrieb notwendigen Zubehör- und Verbrauchsmaterialien (z.B. Reagenzien, Toner, Papier etc.). 

6. Beinhaltet der Vertrag auch die Lieferung von Ersatzteilen und werden diese durch den Vertragsnehmer eingebaut, so hat er dafür zu sorgen, dass dies nur durch entsprechend geschultes Personal geschieht. Die Schulungen erfolgen durch Hitado. Der Vertragsnehmer hat dafür zu sorgen, dass fachlich geeignete Mitarbeiter (zum Beispiel Medizintechniker oder ähnliche Ausbildung) an den Schulungen teilnehmen. Die Ersatzteile sind nur zur Instandsetzung des unter Vertrag stehenden Systems bestimmt. Eine Bevorratung ist nicht gestattet. Ebenso sind nicht benötigte Teile umgehend an Hitado zurückzusenden. Die ausgetauschten Ersatzteile gehen in das Eigentum von Hitado über. 

7. Hitado bemüht sich um eine schnelle Lieferung von Verschleiß- und Ersatzteilen. Die Versandmodalitäten bestimmt Hitado jedoch selbst. 

8. Wünscht der Vertragsnehmer über die in den Vertragsprotokollen beschriebenen Sicherheitsüber-prüfungen hinaus weitere Überprüfungen, so wird Hitado die daraus entstehenden Mehraufwendungen dem Vertragsnehmer in Rechnung stellen. 

9. Ein Leihgerät kann nur dann ohne Berechnung für den Kunden von diesem in Anspruch genommen werden, wenn der abgeschlossene Vertrag dies vorsieht. Dieses Leihgerät wird innerhalb von 2 Werktagen zur Verfügung gestellt. 

10. Hitado kann diesen Vertrag fristlos kündigen und jede Wartungs- und Serviceleistung verweigern, wenn der Vertragsgegenstand nicht mit vom Hersteller empfohlenen Materialien oder der Vertragsgegenstand nicht entsprechend seiner Bestimmungen betrieben wird. Dies gilt im Besonderen bei der Veränderung der Software-Umgebung. 

11. Die Gewährleistungsfrist für von Hitado durchgeführte Gerätereparaturen beträgt 1 Jahr ab Leistungs-erbringung. Diese Gewährleistungsfrist findet auch auf dem Kunden übergebene Austauschgeräte sowie eingebaute Ersatz- und Verschleißteile Anwendung. Etwaige Mängelansprüche erlöschen, wenn das Gerät nicht vertragsgemäß verwendet oder nicht mit den vom Hersteller empfohlenen Materialien betrieben wird. Etwaige Mängelansprüche des Kunden gegen Hitado bestehen aus einem Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder – nach Wahl von Hitado – auf die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung – nach seiner Wahl – den Preis für die Service-leistung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Von der Gewährleistung ausgenommen sind bloße Abnutzungserscheinungen. 

12. Für Schäden haftet die Hitado nur, wenn der Schadenseintritt auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von Hitado zurückzuführen ist oder falls der Schadenseintritt auf der Verletzung einer Kardinalpflicht durch Hitado beruht. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung bei leicht fahrlässig verursachten Schäden- ist auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden begrenzt. Die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Hitado und für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie eine etwaige Haftung von Hitado nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Haftungsbeschränkungen und Verjährungserleichterungen dieser Ziffern 11 und 12 unberührt. 

13. Hitado bietet keine Garantie für den ununterbrochenen Betrieb der von ihr gewarteten Geräte oder Software. Ebenso wenig kann auf Dauer deren Reparaturfähigkeit garantiert werden. Für die Zeit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eines Gerätes behält sich Hitado daher das Recht vor, im Falle des Auftretens von Mängeln keine Reparatur durchzuführen, sondern dem Kunden gegen ein Entgelt und Übergabe des Altgerätes ein Austauschgerät zur Verfügung zu stellen. Kann Hitado wegen unvorhergesehener Ereignisse bei ihren Lieferanten oder bei ihr selbst (höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Streik, Unruhen, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Unglücksfälle, Beschädigung, Verlust oder Verzögerung während des Transports, usw.) eine Instandsetzung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, so können daraus keine Ersatzforderungen oder eventuelle Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Führt das unvorhersehbare Ereignis zu einer Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB), so sind Hitado und der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

14. Die Wartungsbereitschaft sowie Servicedienste werden von Montag bis Freitag, außer an allgemeinen NRW-Feiertagen, während der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr gewährleistet, außer es wurden mit diesem Vertrag oder durch besondere Vereinbarung gegen einen pauschalen Zuschlag zeitlich erweiterte Leistungen vereinbart. Hitado entscheidet über Zeitpunkt und Personaleinsatz bei allen Wartungs- und Reparatur-arbeiten. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Wartung und Reparatur angemeldeten Geräte sauber und frei von gesundheitsschädigenden Einflüssen an dem vereinbarten Termin bereitzuhalten und den Mitarbeitern von Hitado den Zugang zu den entsprechenden Standorten zu gewährleisten. 

15. Hitado kann die Monatspauschalen frühestens nach einjähriger Vertragsdauer erhöhen. Die Erhöhung soll sich an der durchschnittlichen Teuerung der Selbstkosten (Personalkosten, Reisekosten und Ersatzteilkosten) der im Verkaufssortiment von Hitado enthaltenen medizinisch-technischen Geräte orientieren. Bei einer wesentlichen Überschreitung des vorbezeichneten Teuerungsumfangs hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. 

16. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Wartungspauschale jeweils zum 1. Werktag eines Monats im Voraus zahlbar. 

17. Ohne anderslautende schriftliche Zustimmung sind Rechnungen ohne Skonto und ohne jeden weiteren Abzug sofort fällig. 30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Hitado GmbH bedarf (§ 286 Abs. 3 BGB). Hitado GmbH darf in diesem Fall auf die Forderung Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Für die Kündigung eines Vertrages durch uns wegen Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

18. Wenn im Vertrag nicht anders vereinbart, kann dieser frühestens nach einjähriger Laufzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das jeweilige Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. 

19. Hitado behält sich das Recht vor, Wartungs- und Serviceleistungen durch Drittfirmen ausführen zu lassen. 

20. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Hitado. 

21. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hitado und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ist Soest. 

Hitado GmbH, Möhnesee Mai 2015